„Vertragssoftware” ist die erworbene Zugangsberechtigung unter Einschluß von Daten,
Datenträgern und Dokumentationen.
Lizenznehmer der Vertragssoftware sind (Tourismus-)Betriebe, BewerberInnen, Kooperationspartner,
Partneragenturen und Schulen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Lizenznehmer erwirbt die Vertragssoftware in ihrer, bei Abschluß des Vertrages,
aktuellen Version.
Die Vertragssoftware wird im Objektcode zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des
Lizenznehmers auf Lieferung des Quellcodes besteht nicht.
§ 3 Benutzung
Der Lizenznehmer erwirbt eine Einplatzlizenz, d.h. die Vertragssoftware darf nur für
die/den und von der/dem eingetragene(n) Partneragentur, Schule oder Betrieb, Bewerber oder
Kooperationspartner genützt werden.
Die Einplatzlizenz berechtigt zur Nutzung durch einen Betriebsstandort. Unternehmen mit
mehreren Standorten erhalten auf Wunsch ein gestaffeltes Angebot.
§ 4 Rückübersetzung und Programmänderung
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Recompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
Herstellungsstufen der Vertragssoftware (Reverse-Engineering) sind ebenso wie Änderungen
der Vertragssoftware - beispielsweise durch eine nicht vorgesehene Erweiterung der
Recherchemöglichkeiten - unzulässig.
§ 5 Weitergabe an Dritte
Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware Dritten weder vermieten noch verleihen. Die (auch nur
teilweise) Überlassung ist unzulässig.
§ 6 Aufbau eigener Datenbanken
Der systematische Aufbau eigener Datenbanken sowie genereller Einbindung der Daten in eigene
Datenbanken ist nicht gestattet.
§ 7 Gewerbliche Schutz-, Warenzeichen- und Urheberrechte
Der Lizenznehmer erkennt an, daß die Vertragssoftware in allen Teilen urheberrechtlich
schutzfähig und geschützt ist und alle Urheberrechte daran GASTRO JOBS oder deren
Lizenzgebern zustehen.
Die auf den Datenträgern und den weiteren Unterlagen aufgebrachten Urheberrechtsvermerke
dürfen vom Lizenznehmer nicht entfernt werden.
§ 8 Obhutspflicht
Der Lizenznehmer hat die Vertragssoftware gegen mißbräuchliche Nutzung zu sichern.
§ 9 Gewährleistung
GASTRO JOBS gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten, daß bei fachgerechter
Installation die Programminstruktionen ausgeführt werden.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Lizenznehmer wird die Vertragssoftware innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Zugriffscodes
prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen GASTRO JOBS innerhalb
weiterer 5 Werktage schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) gemeldet werden. Die Mängelrüge muß
eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar
sind, müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten
Rügeanforderungen gerügt werden.
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Vertragssoftware in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 11 Haftung für Sachmängel
Absolute Vollstädigkeit und Richtigkeit der Daten kann trotz äußerster
Sorgfalt in der Zusammenstellung nicht garantiert werden. Nach dem Stand der Technik ist
es nicht möglich, Software so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und
Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf die Höhe von 10 % des
Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung
im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
Im übrigen haftet GASTRO JOBS unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie
sonstiger Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Einweisung und Softwarepflege
Einweisung und Softwarepflege gehören nach diesem Vertrag nicht zum Leistungsumfang von
GASTRO JOBS.
Wünscht der Lizenznehmer die Einweisung seiner Mitarbeiter oder die laufende Softwarepflege,
ist GASTRO JOBS bereit, diese Leistung nach seinen hierfür geltenden Bedingungen gegen
Rechnung zu erbringen.
§ 13 Vertragsdauer
Der Vertrag wird auf 12 Monate ab Vertragsabschluß abgeschlossen, es sei denn, es wird
schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Vertragsdauer verlängert sich kostenpflichtig um weitere 12 Monate, wenn nicht
90 Tage vor Ablauf der bestehenden Vertragszeit schriftlich, mittels eingeschriebenem Brief,
eine Kündigung durch den Lizenznehmer erfolgt.
GASTRO JOBS ist berechtigt, den Vertrag jederzeit vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
insbesondere wenn:
der Auftraggeber Bestimmungen dieses Vertrages verletzt;
die Aufrechterhaltung diese Vertrages für GASTRO JOBS aus sonstigen Gründen
unzumutbar ist;
über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder aber
dessen Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird.
§ 14 Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechnungen nach Erhalt zu bezahlen. Es ist kein Skonto
oder Rabatt zulässig. Bei Zahlungsverzug werden neben Mahn- und Inkassokosten 12 % Verzugszinsen
in Ansatz gebracht.
Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Kunde, die Betreibungskosten des Inkassobüros
gemüß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Gebühren der Inkassoinstitute BGBI.-NR. 141/1996 zu vergüten.
Allen Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GASTRO JOBS.
§ 15 Allfälliges
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen ausschließlich der Schriftform.
Der Auftraggeber verzichtet auf die Berufung auf mündliche Neben- oder Zusatzabreden.
Allfällige Änderungen im Bestand der Gesellschaft der Firma GASTRO JOBS oder in der
Rechtsform haben auf die Gültigkeit dieses Vertrages keinerlei Einfluß. Dieser geht auch
auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der Firma GASTRO JOBS über. Der
Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits bei sonstigem Schadenersatz, bei derartigen
Veränderungen in seiner Sphäre diesen Vertrag entsprechend zu überbinden.
§ 16 Inhaltliches
GASTRO JOBS übernimmt keinerlei Verantwortung für die eingegebenen Informationen und
behält sich das Recht vor, Informationen zu löschen.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
Anzuwenden ist ausschließlich das österreichische Recht.
Erfüllungsort ist Wien.
Gerichtsstand ist das für Wien sachlich zuständige Gericht.